Prüfwesen

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Willkommen im Servicebereich Prüfwesen!

Hier finden Sie eine Sammlung von häufig gestellten Fragen (FAQ - Frequently Asked Questions) und den zugehörigen Antworten unserer Experten. Dieser Servicebereich wird ständig erweitert und überarbeitet, bitte haben Sie Verständnis für Erweiterungen, Ergänzungen oder Änderungen.
Sollten Sie eine gesuchte Information nicht finden oder weitere Auskünfte wünschen, stehen wir Ihnen natürlich auch gerne für eine individuelle Anfrage zur Verfügung.

Wir sind selbstverständlich bemüht den Servicebereich so aktuell wie möglich zu halten, dennoch ist das Auftreten von Fehlern leider nicht völlig auszuschließen.Beachten Sie bitte unbedingt, das sich durch geänderte Rahmenbedingungen, technische Änderungen und ähnlichem auch entsprechende Änderungen an den hier gegebenen Auskünften ergeben können.




Vielen Dank für Ihr Verständnis!


Den Ihnen nach bestandener Haupt- oder Abgasuntersuchung ausgehändigten Prüfbericht müssen Sie solange aufbewahren, wie diese Gültigkeit hat. In der Regel also zwei Jahre lang, bis Sie Ihr Fahrzeug erneut zu einer Untersuchung vorführen. Für den Fall, das bei dieser Prüfung dann erhebliche Mängel festgestellt werden und eine Nachuntersuchung notwendig ist, muss der Prüfbericht so lange aufbewahrt werden, bis wieder eine gültige Plakette zugeteilt wird.
Den Prüfbericht können Sie an einem beliebigen Ort verwahren, jedoch ist dieser auf Verlangen den entsprechenden Organen, z.B. der Polizei, vorzulegen. Wenn Sie den Prüfbericht also beispielsweise bei einer Verkehrskontrolle nicht vorzeigen können, kann man Ihnen auferlegen, diesen zu einem späteren Zeitpunkt nachzuweisen.
Bei PKW-Neufahrzeugen beträgt die Frist bis zur ersten Vorführung des Fahrzeuges zur wiederkehrenden Überprüfung nach §29StVZO in der Regel 3 Jahre, danach ist eine Vorführung alle 24 Monate notwendig. Bei gewerblich genutzten Sonderfahrzeugen, z.B. Taxi und ähnliche, ist eine jährliche Prüfung vorgeschrieben. Ganz allgemein finden Sie den Monat und das Jahr der nächsten Fälligkeit auf der auf dem hinteren Kennzeichen angebrachten Prüfplakette. Die Jahreszahl steht dabei in der Mitte und der Monat der Fälligkeit an der Oberseite. Außerdem stehen Monat und Jahr der Fälligkeit in einem Stempel in Ihrem Fahrzeugschein sowie auch auf dem Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung.
Die Plakette für die Hauptuntersuchung befindet sich auf dem hinteren Kennzeichen Ihres Fahrzeuges direkt unterhalb des Zulassungssiegels.
Sie sollten ihr Fahrzeug umgehend selbst oder durch ihre Fachwerkstatt bei einer Prüforganisation vorführen lassen. Beachten Sie dabei bitte unbedingt, das Sie z.B. im Fall einer Verkehrskontrolle mit einem Bußgeld sowie mit einem Punkt in der Flensburger Kartei rechnen müssen.
In diesem Fall wird man Ihnen vermutlich ein Bußgeld von 30€ auferlegen und die Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg veranlassen.
Sie sollten die festgestellten Mängel umgehend beseitigen lassen und ihr Fahrzeug innerhalb von vier Wochen nach der ersten Untersuchung bei einer Prüforganisation zur Nachuntersuchung vorstellen. Wenn alle bemängelten Punkte beseitig wurden, wird man nun die gültige Prüfplakette zuteilen.
Die Frist zwischen der Hauptuntersuchung und der Nachuntersuchung beträgt vier Wochen. Als Fahrzeughalter sind Sie verpflichtet, festgestellte Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen und das Fahrzeug innerhalb der vierwöchigen Frist zur Nachuntersuchung bei einer Prüforganisation vorzustellen.
Sie müssen Ihr Fahrzeug nun zur Nachuntersuchung bei einer Prüforganisation vorführen. Natürlich können Sie dieses auch direkt im Anschluss einer Reparatur in ihrer Fachwerkstatt erledigen lassen.
In der Regel ist dieses nicht notwendig, sofern es sich um einen sogenannten leichten Mangel handelt.
Nein, bei einer Nachuntersuchung werden nur die zuvor festgestellten Mängel auf deren Beseitigung untersucht. Es entstehen hierbei auch wesentlich geringere Kosten als bei der vorausgegangenen Hauptuntersuchung.
Diese Regelung wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um Nachzüglern den Anreiz zu nehmen, die Untersuchungsfristen vorsätzlich zu überschreiten. Wenn Sie beispielsweise den Termin für die fällige Fahrzeugprüfung übersehen haben und diese einen Monat später als erforderlich durchführen lassen, beträgt die Laufzeit der gültigen neuen Plakette folglich nur 23 Monate.
Dieses dient der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges Ihnen selbst wie auch allen anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber. Durch die amtliche Fahrzeugüberwachung wird sichergestellt, das technische Mängel an Fahrzeugen die sich im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden, zuverlässig und sicher erkannt werden, bevor diese die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeuges beeinflussen. Darüber hinaus werden mit Hinweisen auf den Zustand Ihres Fahrzeuges unverbindliche Wartungsempfehlungen und vieles mehr gegeben, welche Ihnen einen sicheren und kostengünstigen Betrieb auf lange Zeit gewährleisten.
Sie können gerne vorbereitend für die anstehende Fahrzeugprüfung einige Dinge im Voraus selbst kontrollieren, insbesondere den Zustand der Reifen, der Betriebsdrücke, der Bremsbelagstärke, Zustand der Bremsscheiben, Spiel der Lenkung, Funktionsfähigkeit und Zustand von Scheibenwischern und Scheibenwaschanlage, Prüfung auf größere Ölverluste am Motor, Bremsflüssigkeitsstand sowie der Beleuchtungsanlage.
Es kommt darauf an, wo Sie die Hauptuntersuchung an Ihrem Fahrzeug durchführen lassen wollen. Sollten Sie in unser Prüfcenter kommen, so ist eine Anmeldung grundsätzlich nicht erforderlich. Wenn Sie mit dem Fahrzeug lieber in Ihre Werkstatt oder zu Ihrem Autohaus fahren wollen, sollten Sie die dortigen Prüftermine zuvor telefonisch abstimmen.
Nach derzeit gültiger Rechtslage ist dieses in der BRD nur bei Firmenfahrzeugen vorgeschrieben, in absehbarem Zeitraum wird dieses wohl aber für alle Kraftfahrzeuge Pflicht werden. Beachten Sie bei Reisen bitte, das in vielen anderen europäischen Ländern diese Pflicht bereits jetzt besteht.
Die meisten Verbandskästen verfügen über einen entsprechenden Aufdruck bzw. über einen entsprechenden Aufkleber. Sollte dieser nicht (mehr) vorhanden sein, können Sie anhand der Verfallsdaten der Inhalte prüfen, wie lange Sie den Verbandskasten noch verwenden können. Entscheidend dabei ist im Zweifelsfall immer das Verfallsdatum des jeweiligen Produktes, was als erstes abläuft. Sie haben auch die Möglichkeit, einzelne bereits abgelaufene Teile zu ersetzen ohne einen ganz neuen Verbandkasten kaufen zu müssen.
Sie müssen alle Mängel die im Prüfbericht aufgeführt wurden, für eine erfolgreiche Nachuntersuchung beheben lassen, um die gültige Plakette zugeteilt zu bekommen. Eventuell im Prüfbericht vorhandene Hinweise auf entstehende Mängel dienen nur Ihrer Information und müssen nicht sofort behoben werden. Die dort aufgeführten und in der Entstehung befindenden Defekte oder Mängel sollten Sie aber im Interesse Ihrer eigenen Sicherheit beobachten und zu gegebener Zeit reparieren lassen.
Die dokumentierten Mängel müssen unverzüglich behoben werden, eine Wiedervorführung zur Nachuntersuchung muss innerhalb eines Monats nach der Hauptuntersuchung erfolgen, andernfalls ist es aufgrund der Gesetzeslage erforderlich, eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen. Fällt der entsprechende Tag auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verlängert sich diese Frist auf den nächst folgenden Werktag.
In diesem Fall verkürzt sich der Zeitraum der Gültigkeit bei bestandener Hauptuntersuchung um genau den Zeitraum, welchen Sie bei der Vorführung zur Fahrzeugprüfung versäumt haben. Wenn Sie die Untersuchung also beispielsweise erst im Folgemonat der Fälligkeit durchführen lassen, beträgt die Gültigkeit der neuen Plakette nur 23 Monate. Beachten Sie bitte unbedingt, das man Ihnen im Falle z.B. einer Verkehrskontrolle ein Bußgeld sowie einen Punkt in der Flensburger Kartei auferlegen kann, wenn Sie mit einer abgelaufenen Fahrzeuguntersuchung angetroffen werden.
Auf der Grundlage einer gültigen Haupt- bzw. Abgasuntersuchung kann an Ihrem Fahrzeug die fehlende Plakette angebracht werden. Bitte stellen Sie Ihr Fahrzeug zur Kontrolle vor, und bringen Sie dazu den letzten Untersuchungsbericht mit. Sollten Sie über diesen nicht mehr verfügen, so kann gegebenenfalls der Prüfbericht nachträglich noch einmal ausgehändigt werden.
Bitte wenden Sie sich mit diesem Anliegen an die zuständige Zulassungsstelle, nur diese kann Ihnen eine neue Zulassungsplakette am Fahrzeug anbringen. Vergessen Sie dabei nicht, Ihre Fahrzeugpapiere dorthin mitzunehmen.
Bei abgemeldeten, also im rechtlichen Sinn vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen, ruht die Untersuchungspflicht. Bitte lassen Sie Ihr Fahrzeug prüfen, bevor Sie es wieder zulassen wollen, weil eine Zulassung nur mit nachweislich gültiger Prüfplakette möglich ist.
Die Grundlage hierfür ist eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder ein Teilegutachten, in welchem diese Felgen für Ihren Fahrzeugtyp freigegeben sind (Verwendungsbereich), ansonsten ist eine Einzelabnahme nach §21StVZO bei der technischen Prüfstelle notwendig.
Unbedingt beachten müssen Sie hierbei das Alter der Reifen am Gespann, den Zustand der Stoßdämpfer und ob es sich um einen gebremsten oder einen ungebremsten Anhänger handelt. Weiterhin muss das Ihr Zugfahrzeug mit einem ABS-Regelsystem ausgerüstet sein. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so müssen Sie Ihr Fahrzeug bei einer amtlich anerkannten Prüforganisation vorführen und erhalten dort nach erfolgter Überprüfung die entsprechende Bescheinigung.
Anhand folgender Angaben auf den Reifenaußenflanken können Sie das Alter ablesen:

DOT 248 - bedeutet 90er Jahre, in diesem Fall 24. Woche 1998

DOT 2403 eine vierstellige Zahl bedeutet in diesem Fall 24. Woche 2003
Wenn Ihre Anhängerkupplung über eine EG-Typengenehmigung verfügt, ist dieses nicht erforderlich. Sollten Sie dabei nur über ein deutsches Prüfzeichen verfügen, so ist eine Abnahme notwendig.
Das Fahrzeug muss bei einer beabsichtigten Auf- oder Ablastung mit den erforderlichen Herstellerunterlagen bei einer amtlich anerkannten Prüforganisation vorgeführt werden. Im Falle einer Ablastung ohne bauliche Veränderungen sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Mit einem solchen Umbau ändern Sie die Fahrzeugart, weshalb eine entsprechende Änderung der Fahrzeugpapiere notwendig wird. Entsprechende Änderungen sind durch die zuständige technische Prüfstelle abzunehmen, diese unterhält in den alten Bundesländern der TÜV und in den neuen Bundesländern der DEKRA.
Wenn das betreffende Fahrzeug länger als 18 Monate abgemeldet ist, dieses gilt genau ab dem ersten Tag des 19. Monats, da ab diesem Datum die zum Fahrzeugbrief gehörenden Daten automatisch beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) gelöscht werden und somit die Zulassungsstellen keinen Fahrzeugschein mehr ausstellen können.
Ob dieses notwendig ist, hängt von der Art der vorgenommenen Änderung ab und wird entsprechend vom Prüfer im Bericht der Änderungsabnahme vermerkt. Je nach Sachlage ist dort einer der folgenden Sätze nachzulesen:
  • Eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist unverzüglich erforderlich
  • Eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist erforderlich
  • Eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich aber möglich


Im ersten Fall ist eine entsprechende Änderung sofort notwendig, im zweiten Fall kann dieses solange zurückgestellt werden, bis das Fahrzeug z.B. umgemeldet wird oder ähnliches. Im dritten Fall ist eine Änderung der Fahrzeugpapiere vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, weil die im Fahrzeugschein genannten Daten nicht betroffen sind (beispielsweise beim Einbau einer Zusatzheizung). Ein Eintrag ist aber auf Wunsch dennoch möglich, sodass dem Fahrzeugführer das Mitführen der Abnahmebestätigung erspart bleibt.
Bitte bringen Sie zu Hauptuntersuchung Ihres Fahrzeuges den Fahrzeugschein, eine Bescheinigung über die gültige Abgasuntersuchung (falls diese nicht gleichzeitig mit durchgeführt werden soll), ggf. Prüfberichte nach §19(3) und Bescheinigungen über die allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder Herstellerbescheinigungen über angebautes Zubehör (wenn vorhanden) mit. Sollte das Fahrzeug derzeitig abgemeldet sein, bringen Sie bitte den Fahrzeugbrief und die Abmeldebescheinigung mit.
In diesem Fall ist bei der zuständigen Zulassungsstelle die Ausstellung eines Ersatzfahrzeugscheins zu beantragen. Bei Fälligkeit der amtlichen Prüfplakette ist zuvor unter Vorlage des Fahrzeugbriefes die Hauptuntersuchung durchzuführen.
Für Wohnmobile gelten die gleichen Fristen zur Haupt- und Abgasuntersuchung wie auch für Personenkraftwagen. Bei Neufahrzeugen ist eine erstmalige Vorführung nach drei jahren notwendig, danach alle 24 Monate.
Geringe Mängel an Ihrem Fahrzeug müssen ebenfalls unverzüglich behoben werden, eine erneute Vorführung des Fahrzeuges zu einer Nachuntersuchung ist aber normalerweise nicht notwendig. Entsprechend vermerkte Hinweise auf entstehende technische Mängel am Fahrzeug müssen nicht behoben werden, dennoch sollten Sie diese beobachten und zu gegebener Zeit in Ihrem eigenen Interesse beheben lassen.
Die Hauptuntersuchung ist grundsätzlich bei allen zugelassenen Prüforganisationen gleich und unterliegt denselben technischen Anforderungen und Fristen, welche vom Gesetzgeber vorgeschrieben sind.